Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Allgemeines

1.1.      Collaborative.cloud (AN) erbringt für den Auftraggeber (AG) Dienstleistungen in der Informationstechnologie und des Betriebs von Hard- und Softwarekomponenten unter Einhaltung der beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil bildenden Service Level Agreements (SLAs).

 

1.2.      Diese Allgemeinen Bedingungen (AB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Dienstleistungen, die der AN gegenüber dem AG erbringt, auch wenn im Einzelfall bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die AB Bezug genommen wird. Geschäftsbedingungen des AG gelten nur, wenn sie vom AN schriftlich anerkannt wurden.

 

1.3.      Schriftform im Sinne dieser AGB ist grundsätzlich gewahrt, wenn die Erklärung in Textform – insbesondere per E-Mail – übermittelt wird, sofern nicht ausdrücklich die eigenhändige Unterschrift oder die Schriftlichkeit im engeren Sinne (§ 886 ABGB) verlangt wird. Für Vertragsänderungen, Kündigungen und Change Requests gilt die Schriftform im engeren Sinne.

2. Leistungsumfang

2.1.      Der genaue Umfang der Dienstleistungen des AN ist im jeweiligen SLA mit dem AG festgelegt. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erbringt der AN die Dienstleistungen während der beim AN üblichen Geschäftszeiten laut SLA. Der AN wird entsprechend dem jeweiligen SLA für die Erbringung und Verfügbarkeit der Dienstleistungen sorgen.

 

2.2.      Grundlage der für die Leistungserbringung eingesetzten Einrichtungen und Technologie ist der qualitative und quantitative Leistungsbedarf des AG, wie er auf der Grundlage der vom AG zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde. Machen neue Anforderungen des AG eine Änderung der Dienstleistungen bzw. der eingesetzten Technologie erforderlich, wird der AN auf Wunsch des AG ein entsprechendes Angebot unterbreiten.

 

2.3.      Der AN ist berechtigt, die zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten Einrichtungen nach freiem Ermessen zu ändern, wenn keine Beeinträchtigung der Dienstleistungen zu erwarten ist.

 

2.4.      Leistungen durch den AN, die vom AG über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils beim AN gültigen Sätzen vergütet. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der Geschäftszeiten, die Analyse und Beseitigung von Störungen, die durch unsachgemäße Handhabung des AG oder sonstige nicht vom AN zu vertretende Umstände entstanden sind. Schulungsleistungen sind grundsätzlich nicht enthalten und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

 

2.5.      Sofern der AN auf Wunsch des AG Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese Verträge ausschließlich zwischen dem AG und dem Dritten zu den jeweiligen Geschäftsbedingungen des Dritten zustande. Der AN ist nur für die von ihm selbst erbrachten Dienstleistungen verantwortlich.

 

2.6.      Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass eine barrierefreie Ausgestaltung im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG) nicht im Angebot enthalten ist, sofern diese nicht gesondert vom AG angefordert wurde. Andernfalls obliegt dem AG die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit hinsichtlich des BGStG.

 

2.7.      Der AN ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen Subunternehmer einzusetzen, ohne dass es hierfür der vorherigen Zustimmung des AG bedarf. Der AN bleibt in diesem Fall gegenüber dem AG alleiniger Vertragspartner und ist für die ordnungsgemäße Leistungserbringung durch den Subunternehmer verantwortlich. Der AN stellt sicher, dass eingesetzte Subunternehmer den Anforderungen dieser AGB – insbesondere hinsichtlich Datenschutz und Geheimhaltung – entsprechend verpflichtet werden.

3. Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des AG

3.1.      Der AG verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Dienstleistungen durch den AN erforderlich sind, sowie alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrags erforderlich sind und nicht im Leistungsumfang des AN enthalten sind.

 

3.2.      Sofern die Dienstleistungen vor Ort beim AG erbracht werden, stellt der AG die erforderlichen Netzkomponenten, Anschlüsse, Versorgungsstrom inkl. Spitzenspannungsausgleich, Notstromversorgungen, Stellflächen, Arbeitsplätze sowie Infrastruktur (z. B. Klimatisierung) unentgeltlich zur Verfügung. Der AG ist für die Einhaltung der Herstellervoraussetzungen sowie für Gebäude- und Raumsicherheit verantwortlich. Mitarbeiter des AN unterstehen ausschließlich den Weisungen des AN; Wünsche des AG sind an den vom AN benannten Ansprechpartner zu richten.

 

3.3.      Der AG stellt zu den vereinbarten Terminen sämtliche für die Auftragserfüllung benötigten Informationen, Daten und Unterlagen zur Verfügung und unterstützt den AN bei Problemanalyse und Störungsbeseitigung. Änderungen in den Arbeitsabläufen des AG, die Auswirkungen auf die Dienstleistungen haben können, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem AN.

 

3.4.      Soweit keine ausdrückliche Vereinbarung besteht, sorgt der AG auf eigenes Risiko und Kosten für eine geeignete Netzanbindung.

 

3.5.      Der AG ist verpflichtet, die zur Nutzung der Dienstleistungen erforderlichen Passwörter und Zugangsdaten vertraulich zu behandeln.

 

3.6.      Der AG verwahrt die dem AN übergebenen Daten zusätzlich bei sich, sodass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können.

 

3.7.      Der AG erbringt seine Mitwirkungspflichten so zeitgerecht, dass der AN in der Leistungserbringung nicht behindert wird, und stellt sicher, dass dem AN sowie beauftragten Dritten der erforderliche Zugang zu den Räumlichkeiten des AG gewährt wird.

 

3.8.      Erfüllt der AG seine Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig, gelten die vom AN erbrachten Leistungen dennoch als vertragskonform erbracht. Zeitpläne verschieben sich angemessen. Entstehende Mehraufwendungen werden dem AG gesondert verrechnet.

 

3.9.      Der AG sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und zurechenbare Dritte die vom AN eingesetzten Einrichtungen und Technologien sorgfältig behandeln. Der AG haftet dem AN für jeden daraus entstehenden Schaden.

 

3.10.    Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgen Beistellungen und Mitwirkungen des AG unentgeltlich.

4. Abnahme von Leistungen

4.1.      Leistungen des AN, die einer Abnahme zugänglich sind (insbesondere Projektleistungen, Implementierungen und individuelle Entwicklungen), gelten als abgenommen, sobald der AG die Leistung schriftlich abgenommen hat oder binnen 14 Tagen nach Fertigstellungsmeldung des AN keine schriftliche Mängelrüge mit konkreter Beschreibung der Mängel erstattet hat.

 

4.2.      Unwesentliche Mängel, die die Nutzbarkeit der Leistung nicht erheblich beeinträchtigen, berechtigen den AG nicht zur Verweigerung der Abnahme. Die Mängelbeseitigung erfolgt im Rahmen der Gewährleistung nach Punkt 6.

 

4.3.      Nimmt der AG die Leistung trotz Fertigstellungsmeldung ohne sachlich gerechtfertigten Grund nicht ab, gilt die Leistung nach Ablauf der 14-Tage-Frist als abgenommen. Der AN ist berechtigt, ab diesem Zeitpunkt die Vergütung fällig zu stellen.

 

4.4.      Laufende Betriebsleistungen (Managed Services, Support, Monitoring) unterliegen keiner förmlichen Abnahme; sie gelten mit monatlicher Leistungserbringung als erbracht, sofern keine fristgerechte schriftliche Mängelrüge erfolgt.

5. Personal

5.1.      Sofern nach den Vereinbarungen der Vertragspartner Mitarbeiter des AG vom AN übernommen werden, ist darüber eine separate schriftliche Vereinbarung zu treffen.

6. Change Requests

6.1.      Beide Vertragspartner können jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs verlangen („Change Request“). Eine Änderungsanforderung muss eine genaue Beschreibung der Änderung, die Gründe sowie den Einfluss auf Zeitplanung und Kosten darlegen. Ein Change Request wird erst durch rechtsgültige Unterschrift beider Vertragspartner bindend.

7. Leistungsstörungen

7.1.      Der AN verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen. Bei wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten Qualitätsstandards ist der AN verpflichtet, unverzüglich mit der Mängelbeseitigung zu beginnen und innerhalb angemessener Frist durch Wiederholung oder Nachbesserung ordnungsgemäß zu leisten.

 

7.2.      Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des AG oder einer Verletzung seiner Pflichten gemäß Punkt 3.9, ist jede unentgeltliche Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Die vom AN erbrachten Leistungen gelten dennoch als vertragsgemäß. Der AN wird auf Wunsch des AG eine kostenpflichtige Mängelbeseitigung durchführen.

 

7.3.      Aufgetretene Mängel sind vom AG unverzüglich schriftlich oder per E-Mail dem AN zu melden. Durch verspätete Meldung entstehender Mehraufwand geht zu Lasten des AG.

 

7.4.      Diese Regelungen gelten sinngemäß für allfällige Lieferungen von Hard- oder Softwareprodukten. Die Gewährleistungsfrist für solche Lieferungen beträgt 6 Monate ab Übergabe. § 924 ABGB (Vermutung der Mangelhaftigkeit) wird einvernehmlich ausgeschlossen. Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich der AN das Eigentum an allen gelieferten Hard- und Softwareprodukten vor.

8. Vertragsstrafe

8.1.      Der AN ist verpflichtet, die im SLA genannten Erfüllungsgrade bzw. Wiederherstellungszeiten nach Prioritäten einzuhalten. Bei Überschreitung der im SLA festgelegten Zeitlimits hat der AN pro angefangener Stunde der Überschreitung Pönalen laut SLA zu bezahlen. Die Gesamtpönalen pro Jahr sind mit 20 % des Gesamtjahresentgeltes begrenzt. Ein darüberhinausgehender Schadenersatzanspruch – ausgenommen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit – ist ausgeschlossen. Pönalwirksame Überschreitungen sind dem AN unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

9. Haftung

9.1.      Collaborative.cloud haftet dem AG für nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden durch beigezogene Dritte. Bei verschuldeten Personenschäden haftet collaborative.cloud unbeschränkt.

 

9.2.      Die Haftung für mittelbare Schäden – wie entgangenen Gewinn, Kosten einer Betriebsunterbrechung, Datenverluste oder Ansprüche Dritter – wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

9.3.      Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, spätestens jedoch ein Jahr nach Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

 

9.4.      Sofern collaborative.cloud das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und dabei Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt collaborative.cloud diese Ansprüche an den AG ab.

 

9.5.      Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, ist die Haftung für Datenverlust abweichend von Punkt 9.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung auf maximal 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, höchstens jedoch EUR 15.000,– begrenzt. Weitergehende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen.

10. Vergütung

10.1.    Die vom AG zu bezahlenden Vergütungen und Konditionen ergeben sich aus dem Vertrag. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet.

 

10.2.    Reisezeiten von Mitarbeitern des AN gelten als Arbeitszeit und werden in Höhe des vereinbarten Stundensatzes vergütet (sofern nicht durch eine Betreuungspauschale gedeckt). Zusätzlich werden Reisekosten und allfällige Übernachtungskosten nach tatsächlichem Aufwand gegen Vorlage von Belegen (Kopien) erstattet.

 

10.3.    Der AN ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von Anzahlungen oder sonstigen Sicherheiten des AG in angemessener Höhe abhängig zu machen.

 

10.4.    Soweit nicht vertraglich anders vereinbart, werden einmalige Vergütungen nach Leistungserbringung, laufende Vergütungen vierteljährlich im Voraus verrechnet. Rechnungen des AN sind spätestens 14 Tage ab Fakturendatum ohne Abzug und spesenfrei zahlbar. Eine Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem der AN über sie verfügen kann.

 

10.5.    Laufende Vergütungen beruhen auf dem Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2). Preisanpassungen gemäß Punkt 10.6 bleiben vorbehalten.

 

10.6.    Preisgleitklausel: Laufende Vergütungen werden jährlich zum 1. Jänner eines jeden Jahres angepasst. Maßstab ist die Veränderung des vom Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex (VPI 2020) des jeweils vorangegangenen Oktobers gegenüber dem Vorjahreswert. Der AN teilt dem AG die angepassten Preise mindestens 4 Wochen vor Inkrafttreten schriftlich (E-Mail genügt) mit. Eine Anpassung nach unten findet nicht statt; etwaige Unterschreitungen des Referenzwertes werden ins Folgejahr vorgetragen.

 

10.7.    Die Aufrechnung ist dem AG nur mit einer vom AN anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung gestattet. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AG nicht zu.

 

10.8.    Alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Abgabenschuldigkeiten (z. B. Rechtsgeschäftsgebühren, Quellensteuern) trägt der AG. Sollte der AN für solche Abgaben in Anspruch genommen werden, wird der AG den AN schad- und klaglos halten.

 

10.9.    Individuell für den AG bestellte Hard- und Softwarelizenzen sind von Rückgabe und Umtausch ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

11. Zahlungsverzug und Mahnspesen

11.1.    Kommt der AG mit einer Zahlung in Verzug, ist der AN berechtigt, ab dem ersten Tag des Verzugs Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 456 UGB zu verrechnen. Für Verbrauchergeschäfte gilt der gesetzliche Verzugszinssatz gemäß § 1333 ABGB.

 

11.2.    Zusätzlich zu den Verzugszinsen ist der AN berechtigt, für jede erforderliche Mahnung folgende Mahngebühren zu verrechnen:

  • 1. Mahnung (nach Ablauf der Zahlungsfrist): EUR 0,00 zzgl. USt
  • 2. Mahnung (14 Tage nach der 1. Mahnung): EUR 15,00 zzgl. USt
  • 3. Mahnung / Inkassowarnung (14 Tage nach der 2. Mahnung): EUR 40,00 zzgl. USt

 

11.3.    Der AN ist berechtigt, alle tatsächlich zur Einbringlichmachung erforderlichen Kosten – insbesondere Inkasso-, Rechts- und Gerichtskosten – dem AG zu verrechnen. Dies gilt auch für vorgerichtliche Mahnkosten sowie Kosten einer beauftragten Inkassokanzlei im gesetzlich zulässigen Ausmaß (§ 1333 Abs. 2 ABGB).

 

11.4.    Überschreitet der Zahlungsverzug des AG 14 Tage ab Fälligkeit, ist der AN berechtigt, sämtliche noch nicht fälligen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sofort fällig zu stellen sowie alle Leistungen bis zur vollständigen Zahlung einzustellen. Bereits erbrachte Leistungen bleiben in jedem Fall zu vergüten.

 

11.5.    Im Verzugsfall ist der AN weiters berechtigt, neue Leistungen nur gegen Vorkasse oder Erbringung anderer zumutbarer Sicherheiten zu erbringen.

 

11.6.    Die Geltendmachung eines über die Mahnspesen hinausgehenden tatsächlichen Schadens durch den AN bleibt ausdrücklich vorbehalten.

12. Eigentumsrechte an individuellen Entwicklungen

12.1.    Alle vom AN im Rahmen des Vertragsverhältnisses individuell für den AG erstellten Arbeitsergebnisse – insbesondere Skripten, Konfigurationen, Automatisierungen, Dokumentationen und sonstige Softwareartefakte – bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Entgelts Eigentum des AN.

 

12.2.    Mit vollständiger Bezahlung erwirbt der AG ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an den erstellten Arbeitsergebnissen für den vertraglich vereinbarten Zweck. Weitergehende Rechte – insbesondere das Recht zur Weitergabe, Weiterentwicklung oder kommerziellen Verwertung – bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

 

12.3.    Vom AN eingesetzte allgemeine Werkzeuge, Frameworks, Bibliotheken, Vorlagen oder Methoden (Know-how), die nicht ausschließlich für den AG entwickelt wurden, verbleiben ausschließlich beim AN und werden von dieser Regelung nicht erfasst.

 

12.4.    Bei Vertragsbeendigung ist der AN berechtigt, Kopien der erstellten Arbeitsergebnisse für eigene Archivzwecke zu behalten, sofern dabei keine personenbezogenen Daten des AG verarbeitet werden.

13. Nutzungsrechte an Softwareprodukten und Unterlagen

13.1.    Soweit dem AG Softwareprodukte überlassen werden oder deren Nutzung ermöglicht wird, steht dem AG das nichtausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, auf die Laufzeit des Vertrags beschränkte Recht zu, die Softwareprodukte in unveränderter Form zu nutzen.

 

13.2.    Bei Nutzung in einem Netzwerk ist für jeden gleichzeitigen Benutzer eine Lizenz erforderlich; bei Stand-Alone-PCs für jeden PC.

 

13.3.    Für vom AN überlassene Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig die jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers.

 

13.4.    Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, werden dem AG keine weitergehenden Rechte an Softwareprodukten übertragen. Die Rechte des AG nach §§ 40d, 40e UrhG bleiben unberührt.

 

13.5.    Alle dem AG vom AN überlassenen Unterlagen, insbesondere Dokumentationen zu Softwareprodukten, dürfen weder vervielfältigt noch entgeltlich oder unentgeltlich verbreitet werden.

14. Laufzeit des Vertrags

14.1.    Der Vertrag tritt mit Unterschrift beider Vertragspartner in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich gekündigt werden. Ausgenommen sind Hardware(finanzierungs)käufe und Verträge mit einer explizit vereinbarten Mindestlaufzeit.

 

14.2.    Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit eingeschriebenem Brief vorzeitig und fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der andere Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung wesentliche Verpflichtungen verletzt, ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird oder Leistungen des anderen infolge höherer Gewalt länger als sechs Monate behindert sind.

 

14.3.    Der AN ist weiters berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen, wenn sich wesentliche Parameter der Leistungserbringung geändert haben und dem AN die Fortführung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zumutbar ist.

 

14.4.    Bei Vertragsbeendigung hat der AG unverzüglich alle ihm vom AN überlassenen Unterlagen und Dokumentationen zurückzustellen.

 

14.5.    Auf Wunsch unterstützt der AN bei Vertragsende den AG zu den beim AN geltenden Stundensätzen bei der Rückführung der Dienstleistungen auf den AG oder einen vom AG benannten Dritten.

15. Datenlöschung nach Vertragsende

15.1.    Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses löscht oder gibt der AN alle personenbezogenen Daten des AG, die er im Rahmen der Leistungserbringung verarbeitet hat, spätestens binnen 30 Tagen zurück – nach Wahl des AG entweder durch Übergabe in einem gängigen, maschinenlesbaren Format oder durch nachweisliche Löschung. Dies gilt nicht, soweit der AN gesetzlich zur Aufbewahrung verpflichtet ist.

 

15.2.    Soweit der AN als Auftragsverarbeiter iSd Art. 28 DSGVO tätig ist, richtet sich die Datenlöschung vorrangig nach der abgeschlossenen Auftragsverarbeitervereinbarung.

 

15.3.    Backups und Protokolldaten, die ausschließlich zu Zwecken der Systemsicherheit oder gesetzlicher Aufbewahrungspflichten gehalten werden, sind von der Löschungspflicht ausgenommen; sie werden nach Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfrist gelöscht.

16. Datenschutz

16.1.    Der AN wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften des Datenschutzgesetzes, der DSGVO und des Telekommunikationsgesetzes beachten und die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen. Der AN verpflichtet sich insbesondere, seine Mitarbeiter zur Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 6 DSG zu verpflichten.

 

16.2.    Die Datenschutzerklärung iSd Art. 13 und 14 DSGVO sowie die Auftragsverarbeitervereinbarung iSd Art. 28 Abs. 3 DSGVO werden dem Auftrag beigelegt.

17. Geheimhaltung

17.1.    Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm im Zusammenhang mit diesem Vertrag zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind, dem Empfänger bereits bekannt waren, von einem Dritten ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt wurden, vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund behördlicher bzw. richterlicher Entscheidung offenzulegen sind.

 

17.2.    Mit dem AN verbundene Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie einer gleichwertigen Geheimhaltungspflicht unterliegen.

18. Referenznutzung

18.1.    Der AG erklärt sich damit einverstanden, dass der AN den AG als Referenzkunden benennt und das Firmenlogo des AG auf der Website, in Präsentationsunterlagen sowie in sonstigen Marketingmaterialien des AN verwendet, um die Geschäftsbeziehung zu kommunizieren.

 

18.2.    Eine darüberhinausgehende inhaltliche Darstellung des Projekts oder der erbrachten Leistungen (z. B. Case Studies, Pressemitteilungen, detaillierte Referenzberichte) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG, die nicht unbillig verweigert werden darf.

 

18.3.    Der AG kann die Zustimmung gemäß Punkt 18.1 jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich widerrufen. Der AN entfernt das Logo und die Referenzbenennung in diesem Fall binnen 30 Tagen aus neu erstellten Materialien; bereits veröffentlichte Materialien sind bei nächster Gelegenheit anzupassen.

19. Höhere Gewalt

19.1.    Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt – wie Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten – nicht fristgerecht oder ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.

20. Sonstiges

20.1.    Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.

 

20.2.    Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende keine vom AN zur Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeiter abwerben – weder selbst noch durch Dritte. Für jeden Fall des Zuwiderhandelns ist eine Vertragsstrafe in Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, das der betreffende Mitarbeiter zuletzt beim AN bezogen hat, mindestens jedoch das entsprechende KV-Gehalt (ST2), zu bezahlen.

 

20.3.    Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform im engeren Sinne (eigenhändige Unterschrift beider Vertragspartner). Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.

 

20.4.    Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine sinngemäß gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

 

20.5.    Jede Verfügung über vertraglich begründete Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des anderen Vertragspartners. Der AN ist berechtigt, den Vertrag ohne Zustimmung des AG auf ein konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.

 

20.6.    Soweit nicht anders vereinbart, gilt ausschließlich österreichisches Recht, auch wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Als Gerichtsstand gilt – vorbehaltlich der gesonderten Vereinbarung im Vertrag – das sachlich zuständige Gericht am Geschäftssitz des AN.

 

20.7.    Im Falle von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien, eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsmediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Kann über die Auswahl der Mediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden, werden frühestens einen Monat nach Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet. Sämtliche durch die Mediation entstandenen notwendigen Aufwendungen – einschließlich Kosten für rechtliche Beratung – können in einem allfälligen Gerichts- oder Schiedsverfahren als vorprozessuale Kosten geltend gemacht werden.